gültig ab 1. Januar 1995 für gewerbliche Kunden
I. Allgemeines
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Das gilt auch für alle Abmachungen, die mündlich oder schriftlich durch unseren Außendienst getroffen werden. Nicht erfolgte schriftliche Ablehnung gilt nicht als Zustimmung.
2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit dem Empfang unserer Ware gelten unsere Verkaufsbedingungen als angenommen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise sind ab unserem Auslieferungslager, ab € 250,--Nettowarenwert portofrei bei Lieferungen innerhalb Deutschland.
Besondere Verpackungswünsche werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
2. Die Zahlung erfolgt per Lastschrift mit 3% Skonto vom Rechnungswert, bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware mit 2% Skonto vom Rechnungswert und bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware netto.
3. Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Kunden ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus dem selben Vertrag entstand.
Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Die unter 2. genannten Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Sätzen für kurzfristige Kredite, mindestens aber in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, zu berechnen.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder der Käufer gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. III Abs. 5 widerrufen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß 3.-5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
4. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. II, 6. genannten Fällen Gebrauch machen. Eingezogene Beträge gehen sofort in unser Eigentum über und sind gesondert aufzubewahren. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir Seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -,dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter II..3. getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, daß die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, doch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluß zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
V. Abnahme und Prüfung
1. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluß jeder Haftung auswählen.
Dieser Ausschluß gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
3. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.
VI. Mängelrügen
1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.
Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
2. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen.
Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, so haben Nicht-Kaufleute das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach ihrer Wahl auf Rückgängigmachung des Vertrags.
3. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
4. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt.
5. Gegenüber Kaufleuten verjähren Mängelansprüche einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten. Gegenüber Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Fristen.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile Eppingen.
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Heilbronn und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozeß.
VIII. Schlußbestimmungen
1. In jedem Fall gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.